Berufsbild

Welche Aufgaben übernehmen Hygieneinspektorinnen und Hygieneinspektoren
im öffentlichen Gesundheitsdienst

Hygieneinspektoren/innen übernehmen fach- spezifische Überwachungs- und Beratungs- aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst. Der Infektionsschutz gehört zu den Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Die Aufgaben des Infektionsschutzgesetzes mit seinen Verordnungen müssen im übertragenen Wirkungskreis unter der Fachaufsicht des Landes erfüllt werden.

Das Infektionsschutzgesetz regelt u. a. die Infektionsprävention sowie besondere Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung konkreter und abstrakter Infektionsgefahren. Außerdem enthält es differenzierte Regelungen zum Schutz von Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen. Besondere Vorschriften des Gesetzes betreffen die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Ge- brauch, von Schwimm- und Badebeckenwasser sowie die Beseitigung von Abwasser. Auch hier ist eine Überwachung durch das Gesundheitsamt bundesrechtlich vorgeschrieben.

Hygieneinspektoren/innen sind in unteren Gesundheitsbehörden bzw. in Gesundheitsämtern sowohl im Innen- als auch Außendienst tätig. Sie verrichten ihre Dienstaufgaben selbständig unter fachlicher Aufsicht des Leiters des Gesundheitsamtes, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien aus den Bundesländern, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Ferner mit den einschlägigen Kommentaren zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften, DIN-Normen, Richtlinien, Regelwerken, Arbeitsblättern, Merkblättern, Erläuterungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Fachliteratur.


 

Folgende Einrichtungen bzw. Betreiber/innen und Personen haben
mit uns in Niedersachsen Kontakt:

Einwohner und Einwohnerinnen
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Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe und im Küchenbereich der Gastronomie
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Angehörige nichtärztlicher Heilberufe
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Betreiber von Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen und Pflege- und Rettungsdiensten
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Einrichtungen mit hygienerelevanten Bereichen und Dienstleistungen (Heilpraktiker, Friseure, Tattoo- und Piercingstudios, Podologen etc. )
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Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung
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Kindergärten, Schulen und Heimen
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Gemeinschafts-, Vorsorge-, Rehabili- tations- und Behandlungseinrich- tungen, Obdachlosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber
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Häfen, Flughäfen, Bahnhöfe
u.a


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