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Infografik zu den IfSG-Änderungen 2026: COVID-19-Einzelmeldungen entfallen, nosokomiale Ausbrüche künftig namentlich melden, Labormeldungen zu Candidozyma auris und Carbapenem-Resistenz angepasst

Titelbild: Diese Infografik wurde mit KI erstellt.

Gesetzesänderung 21.07.2026

IfSG-Änderungen zum 2. Juli 2026: Was sich im Infektionsschutzgesetz geändert hat

Zum 2. Juli 2026 sind Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Umgesetzt wurden sie durch Artikel 7 des Apothekenversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (ApoVWG), das am 26. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 195). Im Mittelpunkt stehen die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 IfSG, die für die tägliche Arbeit in den Gesundheitsämtern von direkter Bedeutung sind. Klicken Sie auf diese Kachel, um den vollständigen Artikel zu lesen.

COVID-19 nicht mehr namentlich meldepflichtig

Die bisherige namentliche Meldepflicht bei Erkrankung und Tod durch die Coronavirus-Krankheit-2019 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t IfSG) wurde ersatzlos aufgehoben. SARS-CoV-2 wird im Melderecht damit weitgehend wie andere respiratorische Viruserkrankungen behandelt, für die keine allgemeine ärztliche Meldepflicht mehr besteht.

Wichtig für die Praxis: Ausbruchsgeschehen bleiben meldepflichtig. Treten zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auf, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, ist dies nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG weiterhin zu melden, unabhängig vom jeweiligen Erreger.

Nosokomiale Infektionen: Ausbrüche künftig namentlich melden

Häufungen von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang waren bisher lediglich nichtnamentlich zu melden (§ 6 Abs. 3 IfSG in der bisherigen Fassung). Diese Regelung wurde umgekehrt: Die Meldung erfolgt jetzt namentlich nach § 9 IfSG und erfasst zusätzlich auch Personen, die von einer mit dem Ausbruch in Zusammenhang stehenden Kolonisation betroffen sind. Die bisherige nichtnamentliche Ausbruchsmeldung nach § 10 Abs. 1 IfSG entfällt. Ziel ist eine bessere Ermittlungs- und Eingriffsmöglichkeit der Gesundheitsämter bei Ausbrüchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Labormeldepflichten angepasst (§ 7 IfSG)

Auch die Liste der meldepflichtigen Erregernachweise wurde überarbeitet:

  • Candidozyma auris (bisher Candida auris): Die Meldepflicht wird deutlich ausgeweitet. Künftig ist der direkte Nachweis bei jeder Infektion oder Kolonisation zu melden, nicht mehr nur aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten. Hintergrund ist die zunehmende Verbreitung des häufig multiresistenten Hefepilzes in Gesundheitseinrichtungen.
  • Carbapenem-resistente Erreger: Bei Enterobacterales und Acinetobacter spp. wurde der Meldetatbestand präzisiert. Statt der bisherigen „verminderten Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen“ gilt nun die „Resistenz gegenüber Meropenem“ als Meldekriterium, jeweils bei Infektion oder Kolonisation. Siehe auch: Häufige Fragen (FAQs) des Nationalen Referenzzentrums.

Weiterführende Informationen zu Candidozyma auris:

Weitere Änderungen im Überblick

  • § 8 IfSG (meldepflichtige Personen): Die Vorschrift wurde an die aktuelle Rechtslage für In-vitro-Diagnostika angepasst. Bei der berufs- oder gewerbsmäßigen Anwendung patientennaher Schnelltests bleibt die feststellende Person meldepflichtig, sofern ihr die Anwendung der Diagnostika gestattet ist.
  • § 20c IfSG (Impfen in Apotheken): Die Vorschrift wurde von „Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2“ allgemein in „Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker“ umbenannt und öffnet das Impfangebot in Apotheken damit für weitere Schutzimpfungen.

Was bleibt unverändert?

Die allgemeinen Meldepflichten nach § 6 IfSG, die Meldefristen (unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden) und die Zuständigkeit der Gesundheitsämter bleiben bestehen. Auch die Regelungen des § 24 IfSG zur Feststellung und Heilbehandlung bestimmter Infektionskrankheiten wurden von dieser Gesetzesänderung nicht berührt.

Bedeutung für die Arbeit in den Gesundheitsämtern

Für die Kolleginnen und Kollegen im Öffentlichen Gesundheitsdienst ändert sich der Arbeitsalltag vor allem an zwei Stellen: COVID-19-Einzelmeldungen entfallen, wodurch der Meldeaufwand sinkt. Gleichzeitig wird die Erfassung nosokomialer Ausbrüche durch die namentliche Meldung und die Einbeziehung von Kolonisationen anspruchsvoller. Hinzu kommen mehr Meldungen zu Candidozyma auris, die in der Überwachung und gegebenenfalls in der Maßnahmenplanung zu berücksichtigen sind. Meldevordrucke, Falldefinitionen und interne Arbeitsanweisungen sollten an die neuen Vorgaben angepasst werden.

Fazit

Die IfSG-Novelle vom Juli 2026 zieht eine klare Linie: COVID-19 verliert seinen Sonderstatus im Melderecht, während die Überwachung von Krankenhausausbrüchen und problematischen Erregern wie Candidozyma auris und carbapenemresistenten Bakterien gestärkt wird. Der BHN e.V. empfiehlt allen Mitgliedern, die neuen Regelungen in den Dienststellen bekannt zu machen und die eigenen Meldeprozesse zu überprüfen.

Quellen: Infektionsschutzgesetz (IfSG), aktuelle Gesetzesfassung auf gesetze-im-internet.de; Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 195 vom 26.06.2026; Synopse aller IfSG-Änderungen vom 02.07.2026 auf buzer.de

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